Der Beklagte, ein Interessenvertreter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Niedersachsen, hat für Wohnraummietverträge einen formularmäßigen Vertrag entworfen oder entwerfen lassen, Vertragsformulare bereitgehalten und diese seinen Mitgliedern empfohlen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hält 22 Klauseln dieses Formularvertrags für unwirksam. Seine an den Beklagten gerichtete Aufforderung, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafe versprechen abzugeben, hat der Beklagte Verband abgelehnt.
Unter Erörterung seiner Rechtsansicht, die nachfolgenden Klauseln seien mit den Regelungen der §§
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