OLG Düsseldorf - 14.03.1991 (10 U 153/90) - DRsp Nr. 1992/7722
OLG Düsseldorf, vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 10 U 153/90
DRsp Nr. 1992/7722
»d. Ob der Vermieter für eine behördliche Nutzungsbeschränkung aus dem Gesichtspunkt der Garantiehaftung einzustehen hat, hängt maßgeblich davon ab, welche »Sollbeschaffenheit« der Mietsache Vertragsinhalt geworden ist.e. Setzt der Mieter trotz nachträglicher Kenntniserlangung von der Mangelhaftigkeit der Sache den Mietgebrauch fort, bezahlt er insbesondere den vollen Mietzins vorbehaltlos, so verwirkt er sein Minderungsrecht gemäß § 539BGB analog selbst dann, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluß den Mangel arglistig verschwiegen hat.«