OLG Düsseldorf vom 15.12.1989
3 W 579/89
Normen:
BGB § 1360 a Abs.4, § 1610 ; ZPO § 214 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)263c
FamRZ 1990, 420
MDR 1990, 450

OLG Düsseldorf - 15.12.1989 (3 W 579/89) - DRsp Nr. 1992/7782

OLG Düsseldorf, vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 3 W 579/89

DRsp Nr. 1992/7782

Keine Verweigerung der Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit der Begründung, der in Anspruch Genommene könne von seinen Eltern Prozeßkostenvorschuß verlangen.

Normenkette:

BGB § 1360 a Abs.4, § 1610 ; ZPO § 214 ;

c. »Der einkommens- und vermögenslose Bekl. ist außerstande, die Kosten der Prozeßführung [Verteidigung gegen die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts] aufzubringen. Er kann .. nicht auf einen Prozeßkostenvorschuß (PKV-)Anspruch gegen seine Eltern verwiesen werden. Ein Anspruch auf einen PKV ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn er rechtlich unzweifelhaft besteht und darüber hinaus kurzfristig einigermaßen sicher durchsetzbar ist .. .