(a) »... Bei der Bemessung des Minderungssatzes für die .. Mängel ist zu berücksichtigen, daß eine Störung des Betriebes der von der Bekl. [Mieter] in den Mieträumen ausgeübten Zahnarztpraxis nicht festzustellen ist. Lediglich das optische Erscheinungsbild der Praxisräume war beeinträchtigt. Da bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Betriebsausübung im Vordergrund steht, kann für lediglich optische Beeinträchtigungen nur ein geringer Prozentsatz als Minderung in Betracht kommen. Der Senat hält angesichts der Mängel eine Minderung von 10 % des Mietzinses für angemessen.
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