OLG Düsseldorf - 21.11.1991 (10 U 47/91) - DRsp Nr. 1993/1827
OLG Düsseldorf, vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 10 U 47/91
DRsp Nr. 1993/1827
»Behandeln die Parteien eines gewerbllichen Mietvertrages den verwendungsersatzanspruch vereinbarungsgemäß wie eine Mietvorauszahlung, so ist bei vofzeitiger Beendigung die nach nicht verbrauchte Mietvorauszahlung regelmäßig nach Maßgabe des § 557 a Abs.1 BGB zurückzuerstatten, es sei denn, die Parteien hätten zulässigerweise etwas anderes vereinbart.«