OLG Düsseldorf - 23.05.1991 (10 U 119/90) - DRsp Nr. 1992/7713
OLG Düsseldorf, vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 10 U 119/90
DRsp Nr. 1992/7713
»Eine fristlose Kündigung auf der Grundlage von § 554 Abs. 1BGB ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter lediglich mit einer Monatsmiete in Rückstand ist, jedoch erklärt, er werde in Zukunft zu Mietzinszahlungen nicht mehr in der Lage sein.«