OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2002
10 U 13/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2002, 310
DAR 2002, 310
NJW-RR 2002, 1456
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 491/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2002 (10 U 13/01) - DRsp Nr. 2002/6929

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 10 U 13/01

DRsp Nr. 2002/6929

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des die Selbstbeteiligung von 650 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.

Nach Ziffer 2. b) der Mietbedingungen der Klägerin (Bl. 13 d.A.), die unstreitig Gegenstand des Mietvertrages vom 31.12.1999 (Bl. 12 d.A.) waren, reduziert sich die Haftung des Mieters grundsätzlich auf die Selbstbeteiligung, wenn er "bei Abschluss des Mietvertrages die Haftungsbeschränkung vereinbart hat". Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Das Landgericht hat allerdings den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten beim Zustandekommen des Unfalls vom 7.1.2000 zutreffend verneint.