I.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des die Selbstbeteiligung von 650 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages zu Recht abgewiesen. Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.
Nach Ziffer 2. b) der Mietbedingungen der Klägerin (Bl. 13 d.A.), die unstreitig Gegenstand des Mietvertrages vom 31.12.1999 (Bl. 12 d.A.) waren, reduziert sich die Haftung des Mieters grundsätzlich auf die Selbstbeteiligung, wenn er "bei Abschluss des Mietvertrages die Haftungsbeschränkung vereinbart hat". Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Das Landgericht hat allerdings den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten beim Zustandekommen des Unfalls vom 7.1.2000 zutreffend verneint.
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