OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2002
24 U 199/01
Fundstellen:
NZM 2002, 739
OLGReport-Düsseldorf 2002, 359
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 83/01

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2002 (24 U 199/01) - DRsp Nr. 2002/10702

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 24 U 199/01

DRsp Nr. 2002/10702

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 15. September 2000 (Eintragungsdatum im Grundbuch) Eigentümerin u.a. des bebauten Grundstücks M. Str. in S., das sie durch notariellen Vertrag vom 22. November 1999 gekauft hat. Der Beklagte hatte mit der Voreigentümerin im Jahre 1989 einen Mietvertrag über die in diesem Gebäude auf vier Ebenen gelegenen Lager- und Kellerräume, eine Lagerhalle sowie angrenzende Hofflächen geschlossen. In der Folgezeit wandelte der Beklagte im I. Ober- und Dachgeschoss gelegene Lagerflächen Wohnungen um. Eine der beiden im I. Obergeschoss gelegenen Wohnung nutzte der Beklagte selbst, die übrigen vermietete er. Das Erdgeschoß und die Halle nutzte der Beklagte als Lager für seinen Import-Export-Handel.