Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.042,74 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte nur insoweit, als ihm aufrechenbare Gegenansprüche wegen der Positionen "Wach- und Schließgesellschaft" aus der Betriebskostenabrechnung für die Perioden 1981/82 bis 1987,/88 und "Treppenhausreinigung" für die Abrechnungszeiträume in den Jahren 1981 bis 1984 aberkannt worden sind. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
1.) Nebenkosten "Wach- und Schließgesellschaft":
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