I. Der Beklagte und seine Ehefrau haben vom Rechtsvorgänger der Klägerin - ihrem Vater - durch Formularmietvertrag vom 13.4.1977 im Haus Frankfurt am Main, eine Wohnung gemietet. In § 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift "Personenmehrheit":
1. Unter Mieter und Vermieter werden die Mietparteien auch dann einverstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
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