OLG Frankfurt/Main vom 13.12.1990
20 REMiet 2/90
Normen:
BGB § 242, § 425, § 535, § 536, §§ 564 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(133)431d
NJW-RR 1991, 459
WuM 1991, 76
ZMR 1991, 103

OLG Frankfurt/Main - 13.12.1990 (20 REMiet 2/90) - DRsp Nr. 1992/8198

OLG Frankfurt/Main, vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/90

DRsp Nr. 1992/8198

»Trotz des grundsätzlichen Erfordernisses der Einheitlichkeit der Kündigung gegenüber einer Mehrheit von Mietern kann es bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu und Glauben ausnahmsweise zulässig sein, daß die Auflösung eines mit Eheleuten geschlossenen Mietvertrages durch Kündigung des Vermieters schon dann wirksam ist, wenn die Kündigung nur dem in der Mietwohnung verbliebenen Mitmieter gegenüber erklärt worden und diesem zugegangen ist. Die Frage, ob und wann dies der Fall ist, richtet sich nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.«

Normenkette:

BGB § 242, § 425, § 535, § 536, §§ 564 ff.;

I. Der Beklagte und seine Ehefrau haben vom Rechtsvorgänger der Klägerin - ihrem Vater - durch Formularmietvertrag vom 13.4.1977 im Haus Frankfurt am Main, eine Wohnung gemietet. In § 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift "Personenmehrheit":

1. Unter Mieter und Vermieter werden die Mietparteien auch dann einverstanden, wenn sie aus mehreren Personen bestehen. Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.