Die Kläger vermieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 23.05.1972 das Geschäftshaus ... an die Beklagte.
Mit Bescheiden von 19.11.1976 nahm das ... Frankfurt am Main-Hoechst eine Nachfeststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1974 und eine auf diesen Zeitpunkt abgestellte Nachveranlagung des Steuermessbetrages vor. Aufgrund dieses festgesetzten Messbetrages und des genehmigten Hebesatzes erging am 29.07.1977 für das benannte Geschäftshaus der Kläger ein sogenannter "Änderungsbescheid" des Magistrats der ..., mit dem diese zur Nachzahlung der rückwirkend zum 01.01.1974 erhöhten Grundsteuer aufgefordert wurden.
Die Kläger verlangen Zahlung dieser auf die Beklagte anteilig umgelegten Grundsteuererhöhung.
In § 4 b) i.V.m. § 7 h) des Mietvertrages verpflichtete sich die Beklagte unter anderem "die nach der Erstveranlagung für die Mietsache aufkommenden Grundsteuererhöhungen zu tragen". Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf Bl. 10 - 18 der Akte verwiesen.
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