OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.1989
1 U 128/88
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil vom 08.04.1988 - 2/10 O 370/87 -,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.1989 (1 U 128/88) - DRsp Nr. 2001/12207

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 U 128/88

DRsp Nr. 2001/12207

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz aus dem fehlgeschlagenen Erwerb eines Eigentumswohnungs-Erbbaurechts in ..., im Erwerbermodell. Initiatorin des Objekts war die frühere Beklagte zu 3), die jetzt in Konkurs befindliche Firma ... GmbH & Co KG. Mit ihr vereinbarte der Kläger am 04.08.1981/24.11.1981 (Bl 13 bis 20 d.A.) zum Zwecke des Erwerbs des Erbbaurechts an der Eigentumswohnung einen notariellen Vermittlungsvertrag zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages. Bereits am 01.06.1981 hatte die jetzige Gemeinschuldnerin in Vertretung der Erwerber des Wohnungserbbaurechts mit der Beklagten zu 1) einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl 27 bis 31 d.A.) und mit der Beklagten zu 2) einen Treuhandvertrag (Bl. 32 bis 35 d.A.) abgeschlossen. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages waren unter anderem der Abschluss und die Abwicklung des notariellen Kaufvertrages des Wohnungserbbaurechts sowie der Abschluss weiterer Verträge. Der Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) regelte unter anderem die Verfügung über das bei ihr zu entrichtende Treuhandkonto des Klägers.