Die Klägerin vermietete dem Beklagten Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Die als Anlage 3 in den Mietvertrag vom 29. Oktober 1993 (Anlage K 1) einbezogenen "Allgemeine Vertragsvereinbarungen Gewerbemietvertrag (
Der Restaurantbetrieb ist vor Monaten vom Beklagten bzw. seinem Untermieter, dem Nebenintervenienten, eingestellt worden. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Betriebspflicht-Vereinbarung im Hinblick auf §
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