OLG Hamburg - Urteil vom 21.08.2002
4 U 99/01
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 153
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 149/00

OLG Hamburg - Urteil vom 21.08.2002 (4 U 99/01) - DRsp Nr. 2003/995

OLG Hamburg, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 4 U 99/01

DRsp Nr. 2003/995

»Änderungen oder Ergänzungen eines langfristigen Mietvertrages, die nicht länger als ein Jahr Wirkungen entfalten können, bedürfen nicht der Schriftform des § 566 BGB (a.F.)«

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Mietzins von der Beklagten sowie die Feststellung, dass das von ihren Eltern, ihren Rechtsvorgängern, mit Vertrag vom 15.12.1993 (Anl. K 2 = B 1) begründete Mietverhältnis durch eine Kündigung seitens der Beklagten nicht beendet worden ist. Zeitgleich mit dem Mietvertrag hatte der Vater der Klägerin mit der Beklagten eine "Vereinbarung" abgeschlossen und am 17.12.1993 notariell beurkunden lassen (Anl. K 1 = B 1), mit der er die von ihm auf dem Mietgrundstück betriebene Kfz-Reparaturwerkstatt (Mercedes-Benz) an die Beklagte verkaufte. Dieser Vertrag sah in § 10 Abs. 4 ein Rücktrittsrecht des Verkäufers auch bezüglich des Mietvertrags vor für den Fall, dass der Kaufpreis am 31.1.1994 noch nicht vollständig gezahlt war.

Die mit Schreiben vom 30.10.2000 erklärte fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses (Anl. K 3) hat die Beklagte mit einer Auflösung des Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommens seitens der Daimler Chrysler AG begründet und sich zudem auf mangelhafte Schriftform des Mietvertrags berufen.