Das Landgericht hat dem Senat folgende Fragen, denen es grundsätzlich Bedeutung beimißt, gemäß Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - 3 MÄG - vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1. Sind Schadensersatzansprüche eines Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und/oder vertragswidrigen Gebrauchs jeweils einschließlich entgangener Mieteinnahmen und der durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Schäden entstandenen Kosten ausgeschlossen durch folgende mietvertragliche Klausel:
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