Das Landgericht Dortmund hat dem Senat folgende Frage gem. Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Heizkosten verwirkt, wenn das Nachzahlungsverlangen den Mietern erst später als 2 1/2 Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode, für die die Nachzahlung begehrt wird, und mehr als 2 Jahre, nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet war und die Mieter ausgezogen waren, zugeht, dem Vermieter die neue Anschrift der Mieter jedoch bekannt war?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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