OLG Hamm vom 21.02.1983
4 REMiet 15/82
Normen:
BGB § 535;
Fundstellen:
DWW 1983, 100
WuM 1983, 107
ZMR 1983, 411

OLG Hamm - 21.02.1983 (4 REMiet 15/82) - DRsp Nr. 1993/1996

OLG Hamm, vom 21.02.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 15/82

DRsp Nr. 1993/1996

Vorlegungsfrage: Ist der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Heizkosten verwirkt, wenn das Nachzahlungsverlangen den Mietern erst später als 2 1/2 Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode, für die die Nachzahlung begehrt wird, und mehr als 2 Jahre, nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet war und die Mieter ausgezogen waren, zugeht, dem Vermieter die neue Anschrift der Mieter jedoch bekannt war? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 535;

Das Landgericht Dortmund hat dem Senat folgende Frage gem. Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Heizkosten verwirkt, wenn das Nachzahlungsverlangen den Mietern erst später als 2 1/2 Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode, für die die Nachzahlung begehrt wird, und mehr als 2 Jahre, nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet war und die Mieter ausgezogen waren, zugeht, dem Vermieter die neue Anschrift der Mieter jedoch bekannt war?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: