OLG Hamm, vom 30.05.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 2/83
DRsp Nr. 1993/1995
»Wird der Grundstückseigentümer als Vermieter nach Erstellung eines ihm gehörenden Wohnhauses und nach mietvertraglicher Aufnahme von Mietern aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Entrichtung von Beiträgen zum gemeindlichen Erschließungsaufwand für den nachträglich erfolgten Straßenausbau herangezogen, dann kann er diese Kosten nicht als Kosten »anderer baulicher Änderungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat« i.S. des § 3 Abs. 1 S. 1 letzte Alternative M auf die Mieter umlegen.Über die Frage, ob sich auf die Erstellung der in der Straße verlegten Kanalisation erstreckende Erschließungskosten vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können, ergeht kein Rechtsentscheid.«