OLG Karlsruhe vom 05.09.1991
3 RE-Miet 1/91
Normen:
BGB § 541b Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 1991, 3176

OLG Karlsruhe - 05.09.1991 (3 RE-Miet 1/91) - DRsp Nr. 1993/2043

OLG Karlsruhe, vom 05.09.1991 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 1/91

DRsp Nr. 1993/2043

»Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Bestimmt sich der »allgemein übliche« Zustand im Sinne von S 541 b Abs. 1 2. Hs. BGB nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit (mindestens 90 %) aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Wohnungen mit Einbeziehung der Altbauwohnungen regelmäßig ohne Rücksicht auf deren Alter und Lage, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur, oder ist der Zustand eines geringeren Vomhundertsatzes aller Wohnungen oder eines unter Berücksichtigung von Alter, Lage, lokalen Besonderheiten oder Gebäudestruktur bestimmten Teils maßgeblich, oder ist als »allgemein üblich« der Zustand anzusehen, der bezogen auf Wohnungstyp, Wohnungsstandard und Wohnlage in der jeweiligen Region die wohnungswirtschaftlich objektiv notwendige und wirtschaftlich vernünftige Grundausstattung darstellt?«

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 1;