OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.05.1990
9 ReMiet 1/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 1990, 1709
DRsp I(133)415a-c
DWW 1990, 231
NJW 1990, 3278
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 38
WuM 1990, 330
ZMR 1990, 338

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 22.05.1990 (9 ReMiet 1/90) - DRsp Nr. 1992/9145

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22.05.1990 - Aktenzeichen 9 ReMiet 1/90

DRsp Nr. 1992/9145

»Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieter einer Wohnung dürfen auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S. des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die in S. 2 der Vorschrift bestimmte Wartefrist berufen, wenn sie nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben und durch Gesellschaftsvertrag vereinbart haben, daß jedem Gesellschafter an je einer Wohneinheit ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2;

Gründe:

I. Aufgrund eines mit dem damaligen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrags bewohnten die Beklagten seit 1.7.1985 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus ... .

Die Kläger verlangten Räumung und Herausgabe dieser Wohnung.