OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 29.12.1989
3 ReMiet 2/89
Normen:
BGB §§ 553, 554a, 564b, 569, 569a ;
Fundstellen:
DRsp I(133)399a-b
DWW 1990, 44
NJW-RR 1990, 216
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 37
WuM 1990, 60
ZMR 1990, 108

OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 29.12.1989 (3 ReMiet 2/89) - DRsp Nr. 1992/9155

OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 29.12.1989 - Aktenzeichen 3 ReMiet 2/89

DRsp Nr. 1992/9155

»Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 21.09.1983 - OLG Hamburg, HdM Nr. 14 = NJW 1984, 60 - und des BayObLG vom 04.12.1984 - BayObLG, HdM Nr. 22 = WuM 1985, 52).«

Normenkette:

BGB §§ 553, 554a, 564b, 569, 569a ;

Gründe:

Der Kläger vermietete an den Vater der Beklagten und dessen Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung in ... . Beide Mieter sind gestorben, zuletzt der Vater der Beklagten am 21.10.1988. Die Beklagte als dessen nichteheliches Kind ist Alleinerbin.

Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1988, allein gestützt auf § 569 Abs. 1 BGB, gekündigt. Mit Schreiben vom 28.11.1988 hat er die Kündigung wiederholt, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen, die Wohnung für die Beklagte, deren zwei Kinder und den Lebensgefährten zu klein sei und die Beklagte bereits andere Mieter mit Schlägen bedroht habe. Die Beklagte hat beiden Kündigungen widersprochen.