Der Kläger vermietete an den Vater der Beklagten und dessen Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung in ... . Beide Mieter sind gestorben, zuletzt der Vater der Beklagten am 21.10.1988. Die Beklagte als dessen nichteheliches Kind ist Alleinerbin.
Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1988, allein gestützt auf § 569 Abs. 1 BGB, gekündigt. Mit Schreiben vom 28.11.1988 hat er die Kündigung wiederholt, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen, die Wohnung für die Beklagte, deren zwei Kinder und den Lebensgefährten zu klein sei und die Beklagte bereits andere Mieter mit Schlägen bedroht habe. Die Beklagte hat beiden Kündigungen widersprochen.
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