OLG Koblenz - Beschluss vom 22.05.2013
5 U 384/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241; BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634;
Fundstellen:
BauR 2013, 1494
MDR 2013, 1088
NJW-RR 2013, 967
NZBau 2013, 585
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 49/10

OLG Koblenz - Beschluss vom 22.05.2013 (5 U 384/13) - DRsp Nr. 2013/15732

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 5 U 384/13

DRsp Nr. 2013/15732

(Keine die Gewährleistung ausschließende Gefälligkeit bei erheblicher Bedeutung für den Begünstigten - Balkonabdichtung; Sachmangel bei nicht den Fachregeln entsprechender Unterkonstruktion) 1. Dichtet der Mitarbeiter eines Dachdeckers parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten "ohne Rechnung" einen Balkon ab, kann angesichts der erkennbaren Interessenlage des Bauherrn nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um eine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gehandelt.2. Erfordern die Fachregeln eine Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Spanplatten, ist das Werk mangelhaft, wenn stattdessen schwer entflammbare Platten eingebaut werden.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 26.02.2013, 9 O 49/10 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 13.06.2013 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241; BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634;

Gründe

I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Ausführung von Werkleistungen bei der Neueindeckung ihres Wohnhauses.