Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Koblenz vom 26.02.2013, 9 O 49/10 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 13.06.2013 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
I. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter mangelhafter Ausführung von Werkleistungen bei der Neueindeckung ihres Wohnhauses.
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