OLG Köln - Urteil vom 30.04.1991
22 U 227/90
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 526/89
LG Bonn - Versäumnisurteil vom 30. Januar 1990 - 7 O 526/89 -,
LG Bonn, vom 15.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 300/90

OLG Köln - Urteil vom 30.04.1991 (22 U 227/90) - DRsp Nr. 2001/12224

OLG Köln, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen 22 U 227/90

DRsp Nr. 2001/12224

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien, über die nach Verbindung beider Verfahren gemeinsam zu entscheiden ist, sind form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil vom 18. Oktober 1990 - 7 O 526/89 - hat teilweise dahingehend Erfolg, dass diese ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30. Januar 1990 als unzulässig verwerfende Entscheidung aufzuheben ist.

1) Das Landgericht hat zu Unrecht den Einspruch vom 25. Juli 1990 gegen das Versäumnisurteil vom 30. Januar 1990 als verspätet und damit unzulässig verworfen.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs am 26. Juli 1990 war die mit Zustellung des Versäumnisurteils beginnende Zweiwochen-Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) noch nicht abgelaufen. Denn das Versäumnisurteil ist der Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten, erst am 13. Juli 1990 zugestellt worden.