OLG München - Urteil vom 07.06.1991
21 U 4248/90
Normen:
BGB §§ 535, 554a, 626 ; GmbHG § 11 ; ZPO § 807 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1997, 202
OLGR-München 1997, 159
ZMR 1997, 458
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11505/89

OLG München - Urteil vom 07.06.1991 (21 U 4248/90) - DRsp Nr. 1998/14375

OLG München, Urteil vom 07.06.1991 - Aktenzeichen 21 U 4248/90

DRsp Nr. 1998/14375

»1. Aktivlegitimation einer GmbH aus Rechtsgeschäften, die in der Gründungsphase in ihrem Namen abgeschlossen wurde. 2. Voraussetzung der Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ist, daß aufgrund verschuldeter oder unverschuldeter Umstände die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar geworden ist. Hierbei entscheidet die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbetrachters, der die Besonderheiten des Mietverhältnisses kennt. Bei der Beurteilung können nur Umstände berücksichtigt werden, die in der Person des Kündigungsgegners liegen oder zumindest aus seinem Risikobereich stammen. 3. Vermögensverfall des Mieters ist für sich gesehen noch kein Kündigungsgrund. Zur Kündigung reicht daher nicht, daß der Mieter die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 554a, 626 ; GmbHG § 11 ; ZPO § 807 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Feststellung, daß ein Mietvertrag Über Geschäftsräume durch Kündigungen nicht aufgelöst sei und fortbestehe.