OLG München - Urteil vom 26.03.1990
Lw U 2024/90
Normen:
BGB §§ 537, 538 Abs. 1, § 586 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AgrarR 1991, 134
NJW-RR 1990, 1099
RdL 1990, 148
VersR 1992, 96

OLG München - Urteil vom 26.03.1990 (Lw U 2024/90) - DRsp Nr. 1998/13032

OLG München, Urteil vom 26.03.1990 - Aktenzeichen Lw U 2024/90

DRsp Nr. 1998/13032

1. Bei der Verpachtung einer Ackerfläche ist diese als mangelhaft anzusehen, wenn sich auf ihr eine Betonplatte, die ca. 3 x 6 Meter groß und 70 Zentimeter dick ist, befindet, die in so geringer Bodentiefe liegt, daß sie von einem in Normaltiefe geführten Pflug erfaßt werden kann. 2. Der Verpächter kann sich nicht darauf berufen, daß die Betonplatte bei Vertragsabschluß bereits vorhanden und - weil sie von Erde bedeckt war - nicht als Gefahrenquelle erkennbar war. 3. Der Verpächter haftet für Schäden am Pflug des Pächters, die dadurch entstehen, daß letzterer die Betonplatte mit dem Pflug überfährt, wobei es auf ein Verschulden des Pächters nicht ankommt.

Normenkette:

BGB §§ 537, 538 Abs. 1, § 586 Abs. 2 ;
Fundstellen
AgrarR 1991, 134
NJW-RR 1990, 1099
RdL 1990, 148
VersR 1992, 96