Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1, Zif 1 lit. b GVG zur Entscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde berufen. Bezüglich des klägerischen Hauptantrages nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Der hilfsweise gestellte Freistellungsantrag der Klägerin hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO.
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