OLG Stuttgart vom 02.02.1982
8 REMiet 4/81
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1982, 120
NJW 1982, 945
OLG Stuttgart, HdM Nr. 2
WuM 1982, 108
ZMR 1982, 215

OLG Stuttgart - 02.02.1982 (8 REMiet 4/81) - DRsp Nr. 1993/2247

OLG Stuttgart, vom 02.02.1982 - Aktenzeichen 8 REMiet 4/81

DRsp Nr. 1993/2247

»1. Ein Mieterhöhungsverlangen darf auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde gestützt werden, wenn die Behauptung, dies sei eine vergleichbare Gemeinde, nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Ein Mieterhöhungsverlangen darf in der Regel auch auf einen mehrere Jahre alten Mietspiegel gestützt werden. 3. Es ist unzulässig, zu den Werten eines Mietspiegels wegen seines Alters einen pauschalen Zuschlag zu machen.«

Normenkette:

MHG § 2;

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 9. Juli 1981 gemäß Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Gesetz vom 5.6.1980 (BGBL. I S. 657) die folgenden Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Genügt es für die Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens, wenn es auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde gestützt wird mit der Behauptung, dies sei eine »vergleichbare Gemeinde« im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 MHRG, und diese Behauptung nicht offensichtlich unbegründet ist?

2. Genügt es für die Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens, wenn es auf einen viereinhalb Jahre alten Mietspiegel gestützt wird mit der Behauptung, seither seien die Mieten eher gestiegen?