I. Die Klägerin, eine vor dem 1.1.1990 anerkannte gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, überließ der 5-köpfigen Familie des Beklagten auf Grund Nutzungsvertrags vom 26.1.1988 eine 4 1/2 Zimmerwohnung. Die Klägerin versorgt satzungsgemäß in enger Verflechtung mit der GWG, der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft GmbH, von der sie Wohnungen als Zwischenmieter angemietet hat, und der Stadt R den öffentlichen Wohnraumbedarf der Stadt. Über die Vergabe der Wohnungen entscheidet ein gemeinderätlicher Vergabeausschuß.
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