OLG Stuttgart vom 11.06.1991
8 REMiet 1/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1226
OLG Stuttgart, HdM Nr. 23
OLGZ 1991, 473
WuM 1991, 379
ZMR 1991, 297

OLG Stuttgart - 11.06.1991 (8 REMiet 1/91) - DRsp Nr. 1993/2228

OLG Stuttgart, vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/91

DRsp Nr. 1993/2228

»Eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft kann ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 564 b Abs. 1 BGB an der Beendigung eines Mietverhältnisses haben, wenn sie eine erheblich unterbelegte Genossenschaftswohnung in der Absicht kündigt, sie an eine größere Familie mit entsprechendem Wohnbedarf zu vermieten.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1;

I. Die Klägerin, eine vor dem 1.1.1990 anerkannte gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, überließ der 5-köpfigen Familie des Beklagten auf Grund Nutzungsvertrags vom 26.1.1988 eine 4 1/2 Zimmerwohnung. Die Klägerin versorgt satzungsgemäß in enger Verflechtung mit der GWG, der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft GmbH, von der sie Wohnungen als Zwischenmieter angemietet hat, und der Stadt R den öffentlichen Wohnraumbedarf der Stadt. Über die Vergabe der Wohnungen entscheidet ein gemeinderätlicher Vergabeausschuß.