OLG Stuttgart vom 24.04.1991
8 REMiet 1/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1294
OLG Stuttgart, HdM Nr. 21
OLGZ 1992, 98
WuM 1991, 330
ZMR 1991, 260

OLG Stuttgart - 24.04.1991 (8 REMiet 1/90) - DRsp Nr. 1993/2231

OLG Stuttgart, vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 8 REMiet 1/90

DRsp Nr. 1993/2231

»Der Betriebsbedarf eines Unternehmens berechtigt nicht zur Kündigung einer an einen Betriebsfremden vermieteten Wohnung - keine Werkswohnung -, wenn der Vermieter diese Wohnung a) neu anzuwerbenden Fachkräften zur Verfügung stellen und mit dem Wohnungsangebot seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern will oder b) einem Arbeitnehmer mit konkretem Wohnbedarf zur Verfügung stellen will.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1 ;

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, ist Vermieterin eines aus acht Wohnungen und Kellerräumen bestehenden Gebäudes, das in unmittelbarer Nähe ihres Lagerplatzes liegt. Die Hälfte einer Erdgeschoßwohnung wird als Büro für den Disponenten benützt, im Keller sind teilweise Sozialräume eingebaut, die von außen zugänglich sind. Die Klägerin hatte das Haus 1961 als Wohnheim für ausländische Arbeiter gebaut, ein Hilfsbelegungsrecht des Arbeitsamtes war nach Rückzahlung der gewährten öffentlichen Mittel entfallen. Da die Klägerin im Jahre 1984 mehrere Wohnungen nicht mit eigenen Arbeitnehmern belegen konnte, vermietete sie die Wohnungen an Dritte, darunter auch eine Wohnung an den Beklagten. Ende 1989 waren von den acht Wohnungen fünf an betriebsfremde Mieter vermietet. Der Mietvertrag der Klägerin mit dem Beklagten enthält keinen Hinweis auf die Zweckbestimmung als Werkswohnung und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.