Die Klägerin, ein Bauunternehmen, ist Vermieterin eines aus acht Wohnungen und Kellerräumen bestehenden Gebäudes, das in unmittelbarer Nähe ihres Lagerplatzes liegt. Die Hälfte einer Erdgeschoßwohnung wird als Büro für den Disponenten benützt, im Keller sind teilweise Sozialräume eingebaut, die von außen zugänglich sind. Die Klägerin hatte das Haus 1961 als Wohnheim für ausländische Arbeiter gebaut, ein Hilfsbelegungsrecht des Arbeitsamtes war nach Rückzahlung der gewährten öffentlichen Mittel entfallen. Da die Klägerin im Jahre 1984 mehrere Wohnungen nicht mit eigenen Arbeitnehmern belegen konnte, vermietete sie die Wohnungen an Dritte, darunter auch eine Wohnung an den Beklagten. Ende 1989 waren von den acht Wohnungen fünf an betriebsfremde Mieter vermietet. Der Mietvertrag der Klägerin mit dem Beklagten enthält keinen Hinweis auf die Zweckbestimmung als Werkswohnung und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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