OLG Stuttgart vom 28.08.1991
8 REMiet 2/91
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1487
OLG Stuttgart, HdM Nr. 24
WuM 1991, 526
ZMR 1991, 429

OLG Stuttgart - 28.08.1991 (8 REMiet 2/91) - DRsp Nr. 1993/2227

OLG Stuttgart, vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 8 REMiet 2/91

DRsp Nr. 1993/2227

»Die Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt nicht für die gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters.«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 1;

Der Kläger als Vermieter hat den Beklagten wegen Zahlungsverzuges das Mietverhältnis fristlos gem. § 554 BGB und zugleich vorsorglich gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Frist gekündigt. Nach Zugang der Kündigung haben die Beklagten die ausstehenden Mieten und Nebenkosten am 06.09.1990 bezahlt. Der Kläger hat - gestützt auf die ordentliche Kündigung - mit am 10.10.1990 eingegangenem Schriftsatz Räumungsklage erhoben, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Rechtsstreit zur Einholung eines Rechtsentscheids über folgende Frage vorgelegt:

Ergreift die Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung des Vermieters oder auch die gleichzeitig mit dieser vorsorglich gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsrückständen, wenn unmittelbar vor dem Zeitraum, für den der Mieter den Mietzins nicht gezahlt hat, Zahlungsrückstände nicht vorhanden waren.

Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen.

II. Die Vorlage ist zulässig (§ ).