Der Kläger als Vermieter hat den Beklagten wegen Zahlungsverzuges das Mietverhältnis fristlos gem. § 554 BGB und zugleich vorsorglich gem. §
Ergreift die Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung im Sinne von § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung des Vermieters oder auch die gleichzeitig mit dieser vorsorglich gem. §
Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, zu der Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
II. Die Vorlage ist zulässig (§ ).
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