OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.10.2002
5 W 45/02
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 8 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 462
OLGReport-Stuttgart 2003, 151

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.10.2002 (5 W 45/02) - DRsp Nr. 2003/1245

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 5 W 45/02

DRsp Nr. 2003/1245

»Der Gebührenstreitwert der Räumungsklage bemißt sich für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, über die regelmäßig abzurechnen ist, nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer; die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben dagegen außer Betracht.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von insgesamt 3.107,88 EURO nebst Zinsen, sowie Räumung und Herausgabe der Mietsache, einer Ladeneinheit in L.

Der Mietvertrag vom 27.07.2001 enthält zur Höhe des Mietzinses in § 3 eine Regelung dahingehend, daß die Kaltmiete 910,00 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt und daß für im einzelnen näher genannte Betriebs-/Mietnebenkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 400,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist, über die einmal jährlich abzurechnen ist. Die Vorauszahlung bezieht sich sowohl auf verbrauchsabhängige Kosten (z.B. Wasserverbrauch, Heizkosten) als auch auf nicht verbrauchsabhängige Kosten (z.B. Grundsteuer).