BGH - Urteil vom 01.04.2009
XII ZR 95/07
Normen:
BGB § 536a; BGB § 539; BGB § 542; BGB § 544; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 584;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 711
MDR 2009, 795
NJW-RR 2009, 927
NZM 2009, 433
ZGS 2009, 295
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 972/06
LG Osnabrück, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 56/07

Ordentliche Kündbarkeit eines unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossenen Pachtvertrags als unbefristeter Vertrag; Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher; Darlegungslast und Beweislast für die das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung einer solchen Vereinbarung

BGH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen XII ZR 95/07

DRsp Nr. 2009/10973

Ordentliche Kündbarkeit eines unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossenen Pachtvertrags als unbefristeter Vertrag; Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher; Darlegungslast und Beweislast für die das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung einer solchen Vereinbarung

Ein unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossener Pachtvertrag ist als unbefristeter Vertrag ordentlich kündbar, wenn die Parteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen haben. Ein solcher Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann auch schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden sein. Ob der Vereinbarung eine solche weitergehende, das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung zukommt, hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzulegen und zu beweisen, die sich auf diese Bedeutung beruft.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536a; BGB § 539; BGB § 542; BGB § 544; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 584;

Tatbestand: