BAG - Urteil vom 24.02.2016
4 AZR 991/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 58/13
ArbG Mainz, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 514/12

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 990/13- v. 24.02.2016

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 991/13

DRsp Nr. 2016/5850

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 990/13- v. 24.02.2016

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2013 - 9 Sa 58/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. November 2012 - 6 Ca 514/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 328;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie hieraus resultierende Zahlungsansprüche für die Zeit von März bis September 2012.

Die Klägerin ist seit 1993 in den von der Beklagten betriebenen Kliniken für Rheumatologie als Krankenschwester beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 18. Mai 1993 heißt es:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen."

Die Klägerin war zuletzt in VergGr. Kr. Va, Stufe 9 eingruppiert. Seit März 2004 erhält sie eine monatliche Vergütung in Höhe von insgesamt 2.564,74 Euro brutto.