1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2013 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und die tarifliche Einmalzahlung 2009.
Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter im Bereich Hallentechnik beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 30. Juni 1999, der ua. regelt:
"§ 2
Herr M erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV, Stundenlohn z.Z. DM 24,05 brutto.
§ 3
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