BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 593/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; InsO (a.F.) § 308 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 128
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1150/11
ArbG Münster, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/11

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 593/13

DRsp Nr. 2015/8775

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2013 - 2 Sa 1150/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; InsO (a.F.) § 308 Abs. 1 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und die tarifliche Einmalzahlung 2009.

Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter im Bereich Hallentechnik beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 30. Juni 1999, der ua. regelt:

"§ 2

Herr M erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV, Stundenlohn z.Z. DM 24,05 brutto.

§ 3