BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 482/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1263/11
ArbG Münster - 2 Ca 2545/10 - 30.06.2011,

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 482/13

DRsp Nr. 2015/8699

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1263/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2007.

Der 1954 geborene und am 2. Dezember 2014 verstorbene Kläger war seit dem 5. April 1988 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter in der Verwaltung beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Formulararbeitsvertrag vom 20. August 1996, der ua. regelte:

"§ 2

Herr B erhält eine Vergütung in Anlehnung an den BAT II.

§ 3