1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen und einen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2008.
Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 15. Juli 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Techniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. Januar 2003, der ua. regelt:
"§ 2
Herr K erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV. Der Stundenlohn beträgt z.Z. 10,95 € - brutto -.
§ 3
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