BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 486/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1114/11
ArbG Münster - 4 Ca 2547/10 - 27.05.2011,

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 486/13

DRsp Nr. 2015/8928

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1114/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen und einen Stufenaufstieg zum 1. Oktober 2008.

Der 1976 geborene Kläger ist seit dem 15. Juli 2002 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Techniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. Januar 2003, der ua. regelt:

"§ 2

Herr K erhält eine Vergütung nach Lohngruppe IV. Der Stundenlohn beträgt z.Z. 10,95 € - brutto -.

§ 3