1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2011 - 13 Sa 1702/10 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Der Kläger begehrt weitere Vergütung.
Der Kläger ist beim Beklagten seit 1982 als Diplompsychologe beschäftigt. Der Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. In dem am 28. Dezember 1981 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
"§ 2
Der vereinbarte Beschäftigungsumfang beträgt 100 % der üblichen Arbeitszeit. Sie beträgt z.Z. 40 Std. wöchentlich.
...
§ 5
Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundesangestelltentarifs (Fassung Land Hessen).
...
Der
...
§ 7
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