BAG - Urteil vom 20.08.2019
3 AZR 135/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 52/17
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 514/16

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

BAG, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 135/18

DRsp Nr. 2020/485

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 222/18 v. 20.08.2019

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 - 6 Sa 52/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung künftiger Leistungen iHv. monatlich 49,11 Euro anstatt 49,12 Euro verurteilt wird und die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Beträge klarstellend lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv. 720,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. jeweils 11,87 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 und auf einen Betrag iHv. jeweils 48,19 Euro ab dem jeweiligen Zweiten des Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 323; ZPO § 524 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; AB BVW § 6 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.