LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2022
7 Sa 403/21
Normen:
ROM-I-VO Art. 12 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 623; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5910/20
ArbG Düsseldorf, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5880/20
ArbG Düsseldorf, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5910/20

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 601/21 v. 15.12.2021

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 403/21

DRsp Nr. 2022/14096

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 601/21 v. 15.12.2021

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt.2. Zum räumlichen Geltungsbereich des KSchG für einen Luftverkehrsbetrieb mit einem Standort in Deutschland, dessen Leitung ihren Sitz im Ausland hat.3. Übernimmt ein Luftverkehrsunternehmen die im Ausland gelegene Zentrale nebst weiteren ausländischen Standorten eines anderen Luftverkehrsunternehmens, liegt hinsichtlich gleichzeitig nicht übernommener, sondern stillgelegter (inländischer) Standorte auch dann kein Betriebsübergang vor, wenn diese für sich keine übergangsfähigen Einheiten i.S.v. § 613a BGB bilden. Insoweit handelt es sich um eine Betriebsstilllegung.4. Fehlende Sollangaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (entgegen LAG Hessen 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20, juris).5. Unzulässigkeit einer Zahlungsklage wegen außerprozessualer Bedingung.