BGH - Urteil vom 20.06.2013
IX ZR 310/12
Normen:
SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGB II § 22 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 898
MietRB 2013, 301
NJW 2013, 2819
NZM 2013, 692
WM 2013, 1365
ZIP 2013, 2428
ZInsO 2013, 1408
ZMR 2013, 870
ZVI 2013, 361
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 141 C 84/12
LG Dresden, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 370/12

Pfändbarkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters aus einer Betriebskostenabrechnung und Heizkostenabrechnung des Vermieters bei Beziehen von Leistungen nach dem SGB II durch den Mieter

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 310/12

DRsp Nr. 2013/16695

Pfändbarkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters aus einer Betriebskostenabrechnung und Heizkostenabrechnung des Vermieters bei Beziehen von Leistungen nach dem SGB II durch den Mieter

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a); SGB II § 22 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien führen einen Drittschuldnerprozess, in welchem die Klägerin die Forderung ihres Vollstreckungsschuldners auf Auszahlung eines Betriebskostenguthabens gegen die Beklagte geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist seit 2008 Wohnungsmieter der Beklagten. Mieten einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen werden von der Agentur für Arbeit direkt an die Beklagte überwiesen, weil der Vollstreckungsschuldner Arbeitslosengeld II bezieht.