BGH - Beschluß vom 14.06.2007
IX ZR 170/06
Normen:
ZPO § 857 Abs. 3 ; BGB § 1092 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 252/05
LG Ellwangen, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 275/05

Pfändbarkeit eines Wohnrechts

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 170/06

DRsp Nr. 2007/12165

Pfändbarkeit eines Wohnrechts

Eine Dienstbarkeit kann nur dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung nach § 1092 Abs. 1 S. 2 BGB gestattet ist, gem. § 857 Abs. 3 ZPO gepfändet werden.

Normenkette:

ZPO § 857 Abs. 3 ; BGB § 1092 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier:

1. Zulassungsvoraussetzungen:

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Aufhebung der Übertragbarkeit eines Wohnungsrechts die zuvor gegebene Pfändbarkeit derselben beseitige oder ob eine solche nach den Grundsätzen der § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3 ZPO weiterhin gegeben sei, bislang noch nicht obergerichtlich entschieden worden sei.