BGH - Urteil vom 11.08.2010
XII ZR 123/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2010, 788
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 143/08
KG Berlin, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 223/08

Pflicht des Mieters zur Aufklärung des Vermieters über vom Vermieter zuvor nicht erkennbare außergewöhnliche Umstände vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages

BGH, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen XII ZR 123/09

DRsp Nr. 2010/17528

Pflicht des Mieters zur Aufklärung des Vermieters über vom Vermieter zuvor nicht erkennbare außergewöhnliche Umstände vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe von Gewerbemieträumen sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.