Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO teilweise zurückzuweisen, und zwar in folgendem Umfang:
a) soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung des Leuchtstrahlers sowie Außenspiegel und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 1) richtet
b) soweit sie sich gegen Verurteilung zur Entfernung der Videokameraanlage (nicht der Gegensprechanlage) und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 2) richtet
c) soweit sie sich gegen Abweisung des Widerklageantrags zu 1) richtet
d) soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Punkt des Widerklageantrags zu 2) (Trocknen und Verputzen von Kellerwänden) richtet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|