KG - Beschluss vom 15.06.2009
8 U 245/08
Normen:
BGB § 554a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2010, 197
WuM 2009, 738
ZMR 2010, 284
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 107/08

Pflicht des Vermieters zur Genehmigung einer Videokameraanlage im Treppenhaus

KG, Beschluss vom 15.06.2009 - Aktenzeichen 8 U 245/08

DRsp Nr. 2009/26104

Pflicht des Vermieters zur Genehmigung einer Videokameraanlage im Treppenhaus

Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch gemäß § 554 a Abs.1 Satz 1 BGB auf Genehmigung einer von ihm im Treppenhaus angebrachten Videokameranlage, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungseingangstür über einen Türspion verfügt.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO teilweise zurückzuweisen, und zwar in folgendem Umfang:

a) soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Beseitigung des Leuchtstrahlers sowie Außenspiegel und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 1) richtet

b) soweit sie sich gegen Verurteilung zur Entfernung der Videokameraanlage (nicht der Gegensprechanlage) und die entsprechende Unterlassung (Klageantrag zu 2) richtet

c) soweit sie sich gegen Abweisung des Widerklageantrags zu 1) richtet

d) soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Punkt des Widerklageantrags zu 2) (Trocknen und Verputzen von Kellerwänden) richtet.

Normenkette:

BGB § 554a Abs. 1 S. 1;

Gründe: