OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2003
24 U 125/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; HaftpflG § 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 392
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/01

Pflicht des Vermieters zur Überprüfung sanitärer Anlagen im Hinblick auf Gefahren für andere Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 24 U 125/02

DRsp Nr. 2004/19669

Pflicht des Vermieters zur Überprüfung sanitärer Anlagen im Hinblick auf Gefahren für andere Mieter

»1. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, im Interesse anderer Mietparteien sanitäre Einrichtungen vermieteter Einheiten ohne konkreten Anlass auf Gefahr drohende Mängel hin zu überprüfen. 2. Werden durch einen möglicherweise aus dem Verantwortungsbereich eines Mieters herrührenden Wassereinbruch Einrichtungsgegenstände anderer Mieter beschädigt oder zerstört, so greifen die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht zugunsten der geschädigten Mieter ein.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; HaftpflG § 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 170/01
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2003, 392