BGH - Urteil vom 06.05.2015
VIII ZR 161/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 7
MDR 2015, 880
MietRB 2015, 194
NJW 2015, 2111
NZM 2015, 534
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 702
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 207 C 135/11
LG Berlin, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 327/13

Pflicht eines Wohnraumvermieters zur Untersuchung des über die Wasserversorgungsanlage eines Wohnhauses an die Mieter abgegebenen Trinkwasser auf Legionellen

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 161/14

DRsp Nr. 2015/9401

Pflicht eines Wohnraumvermieters zur Untersuchung des über die Wasserversorgungsanlage eines Wohnhauses an die Mieter abgegebenen Trinkwasser auf Legionellen

a) Zur Pflicht des Wohnraumvermieters, das über die Wasserversorgungsanlage des Wohnhauses an die Mieter abgegebene Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen zu untersuchen.b) Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Wohnraummieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und bedarf daher des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin führt den vorliegenden Rechtsstreit als alleinige Erbin ihres nach Klageerhebung verstorbenen Vaters fort. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der vom Vater der Klägerin zuletzt bewohnten Wohnung in B. .