OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2002
10 U 82/01
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 162
ZMR 2003, 107
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 628/00

Pflichten des Vermieters eines Lebensmittelmarktes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 10 U 82/01

DRsp Nr. 2004/15149

Pflichten des Vermieters eines Lebensmittelmarktes

1. Der Vermieter eines Lebensmittelmarktes hat dem Betreiber den Schlüssel zu dem Tor des mitvermieteten Parkplatzes auszuhändigen. 2. Der Betreiber ist berechtigt, den Parkplatz auch außerhalb der Öffnungszeiten zu benutzen, da dies zum vertragsgemäßen Gebrauch des Kundenparkplatzes rechnet. 3. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels zu einem Tor, durch das die Anlieferung erfolgt, wenn dabei ein nicht mitvermietetes Grundstück zu benutzen ist. 4. Gleiches gilt für die Aushändigung eines Schlüssels für den Aufzug zum Maschinenraum im Kellergeschoss.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 628/00
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2003, 162
ZMR 2003, 107