BGH - Beschluß vom 04.10.1995
XII ZR 41/94
Normen:
BGB § 571 Abs. 1 § 578 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Rechtsübergang 3
WM 1995, 2115
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 245/92
OLG Celle, vom 15.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 18/93

Pflichtenbindung bei Erwerb eines Hausgrundstücks mit bestehendem Mietverhältnis

BGH, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen XII ZR 41/94

DRsp Nr. 2004/11434

Pflichtenbindung bei Erwerb eines Hausgrundstücks mit bestehendem Mietverhältnis

1. Nach §§ 578, 571 Abs. 1 BGB muß der Erwerber das Mietverhältnis in dem Zustand übernehmen, in dem es sich im Augenblick des Eigentumserwerbs befindet. Der Erwerber ist deshalb auch an Pflichten gebunden, die sich erst ergeben, wenn der Mieter ein ihm vor dem Eigentumserwerb vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht später ausübt. 2. Ist der Mietvertrag unter einer z.Zt. des Eigentumserwerbs noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, tritt der Erwerber in das unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Rechtsgeschäft ein.

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1 § 578 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.06.80 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).