BGH - Urteil vom 06.04.2016
VIII ZR 324/12
Normen:
EnWG § 36 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 6089/11
LG Oldenburg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 99/12

Preisänderungsrecht des Gasversorgers in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen; Ergänzende Auslegung eines Energielieferungsvertrages; Berücksichtigung von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen bei einer Tarifanpassung durch den Grundversorger

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 324/12

DRsp Nr. 2016/7824

Preisänderungsrecht des Gasversorgers in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen; Ergänzende Auslegung eines Energielieferungsvertrages; Berücksichtigung von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen bei einer Tarifanpassung durch den Grundversorger

1. Dem Gasversorger steht in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Der Grundversorger ist berechtigt, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er ist verpflichtet, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Von dem Preisänderungsrecht werden Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, nicht erfasst.