LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2022
7 Sa 178/22
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1027/21

Prozessbeendigung durch gerichtlich festgestellten VergleichAnfechtung einer Willenserklärung wegen IrrtumsWegfall der Geschäftsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGBNachträglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGBAuslegung eines gerichtlich protokollierten Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 178/22

DRsp Nr. 2023/10917

Prozessbeendigung durch gerichtlich festgestellten Vergleich Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 779 Abs. 1 BGB Nachträglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB Auslegung eines gerichtlich protokollierten Vergleichs

1. Haben sich die Prozessparteien auf einen Vergleich verständigt, dies dem Gericht mitgeteilt und um Feststellung des Zustandekommens eines entsprechenden Vergleichs gebeten, kann das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien übereinstimmend vorgeschlagenen Vergleichs durch Beschluss feststellen, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO. Der Prozess ist damit beendet. 2. Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung.