OLG Brandenburg - Urteil vom 03.04.2002
7 U 185/01
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1640
NZM 2002, 885
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 197/01

Prozessstandschaft bei Eigeninteresse an der Geltendmachung einer Forderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 7 U 185/01 - Aktenzeichen 7 U 198/01

DRsp Nr. 2003/6750

Prozessstandschaft bei Eigeninteresse an der Geltendmachung einer Forderung

»1. Auch eine GmbH, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die zur Sicherung eines Bankkredits abgetretene Forderung weiterhin in eigenem Namen geltend zu machen.2. Die Prozessführung des Sicherungszedenten bleibt, auch wenn dieser eine juristische Person ist, regelmäßig zulässig, solange die Gesellschaft werbend am Markt tätig ist und sich nicht in Liquidation befindet.3. Das Prozessgericht prüft auch auf Rüge des Beklagten nicht, ob auf Seiten der klagenden GmbH Insolvenzgründe gegeben sind.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a Abs. 1 AGBG eingetragener Verein, der sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung befasst. Er nimmt die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung von Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) in Anspruch.