I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Differenzbetrag aus einer Pachterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel sowie die Verurteilung auch zur künftigen Zahlung des erhöhten Pachtzinses geltend.
Die Beklagten schlossen mit der R.-C. GmbH & Co. KG C. B. KG P. am 05.04.1995 drei Pachtverträge für jeweils eine Gaststätte auf dem Campingplatz in P. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Verpächterin.
Im Einzelnen vereinbarten die Parteien eine monatliche Pacht für die Gaststätten "S." und "E." von jeweils 2.000 DM, für die Gaststätte "I. B." 1.500 DM sowie hierneben Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren - somit bis zum 04.04.2005 und sahen im Weiteren eine Optionsmöglichkeit vor.
In § 7 des jeweiligen Vertrags sahen die Parteien folgende Preisgleitklausel vor:
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